
DER RICHTWERTMIETZINS
Aktuelle Neuerungen
Bundesland | Richtwerte alt (in EUR), 1.4.2019 – 31.3.2022 | Richtwerte neu (in EUR), seit 1.4.2022 |
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Burgenland | 5,30 | 5,61 |
Kärnten | 6,80 | 7,20 |
Niederösterreich | 5,96 | 6,31 |
Oberösterreich | 6,29 | 6,66 |
Salzburg | 8,03 | 8,50 |
Steiermark | 8,02 | 8,49 |
Tirol | 7,09 | 7,50 |
Vorarlberg | 8,92 | 9,44 |
Wien | 5,81 | 6,15 |
Tabelle Richtwertmietzins
Richtwertmietzins
Ab dem 1. 4. 2022 gilt für Vorarlberg ein Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung (Kategorie A) in der Höhe von € 9,44 /m² netto – ohne Zu- und Abschläge. Die Höhe des Kategoriemietzinses ist wie, die des Richtwertmietzinses davon abhängig, welche Kategorie zur Anwendung kommt. Der Richtwert reduziert sich bei einer Kategorie-B-Wohnung um 25, bei einer Wohnung der Kategorie C um 50 Prozent.
Der im Einzelfall zulässige Mietzins bestimmt sich auf Basis des jeweiligen Richtwertes, unter Berücksichtigung gewisser Zu- und Abschläge, je nach Lage des Hauses und Ausstattung des Objektes. Es gibt in der Praxis zwar gewisse Erfahrungswerte, hinsichtlich der Höhe der Zuschläge, z.B. ist für einen Balkon unter Umständen ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent, die Festlegung der zulässigen Höhe einzelner Zu- und Abschläge ist eine gerichtliche Einzelfallentscheidung.
Für ein Mietobjekt der Kategorie D darf der vereinbarte Hauptmietzins den Betrag von netto € 1,80 / m² der Nutzfläche nicht überschreiten. Dies betrifft besonders die Vermietung einzelner Zimmer einer Altbauwohnung als Wohngemeinschaft.
Befristungsabschlag
Um die Vermieter zum Abschluss unbefristeter Mietverträge zu motivieren, ist im Vollanwendungsbereich des Mietrechts der, nach den oben dargestellten Grundsätzen ermittelte, höchstzulässige Mietzins zudem um 25 Prozent zu reduzieren.
Rückforderungsrecht des Mieters
Über das gesetzliche Maß hinaus geleistete Mietzahlungen kann der Mieter innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses für einen Zeitraum von drei Jahren zurückverlangen. Im Falle eines unbefristeten Mietverhältnisses hat der Mieter seine Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung geltend zu machen. Da es in Vorarlberg keine Schlichtungsstellen gibt, sind diesbezügliche Ansprüche der Mieter immer gerichtlich geltend zu machen.
Bei größeren Objekten mit mehreren Wohnungen kann bereits im Vorfeld der Vermietung, um im Falle eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens besser abgesichert zu sein, überlegt werden, die Ermittlung des im Einzelfall zulässigen Richtwertmietzinses einem Sachverständigen des Vertrauens Sinn zu übertragen.