
WOHNEIGENTUM – DAS LÄSST SICH STEUERLICH ABSETZEN
Im Bereich Vermietung kann sehr vieles abgesetzt werden.
Im privaten Bereich – in der selbstgenutzten Eigentumsimmobilie – kaum etwas.
Martin Achleitner
Achleitner Steuerberatungsgesellschaften
Wohnraumschaffung und Sanierungen
Vermieter können Sanierungskosten steuerlich absetzen. Auch die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung zum Zwecke der Vermietung kann abgesetzt werden. Ein Beispiel: Die Eigentümer eines in den 1970er Jahren erbauten, 200 Quadratmeter großen Einfamilienhauses entschließen sich, durch Umbauarbeiten zwei Wohneinheiten im Haus zu ermöglichen. Eine Wohneinheit soll weiterhin von den Eigentümern bewohnt werden. Die Zweite soll vermietet werden. Ist dies der Fall, können die Kosten für den vermieten Teil steuerlich abgesetzt werden. Für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, sieht die Sache anders aus. Achleitner erklärt hierzu: „Bis 2020 war es möglich, für Eigentümer im selbstbewohnten Haus oder Wohnung Wohnraumschaffung beziehungsweise Wohnraumsanierung als Sonderausgaben teilweise abzusetzen. Steuerlich hatte dies keinen großen Effekt. Die Beträge waren gedeckelt. Die Absetzbeträge waren niedrig. Seit 2021 konnten Eigentümer in der selbst bewohnten Immobilie Wohnraumschaffung oder Sanierungsmaßnahmen nicht absetzen.” Seit vergangenem Jahr gibt es – neben zahlreichen Förderungen – auch die Möglichkeit, thermische Sanierungen von Gebäuden und den Ersatz fossiler Heizungssysteme steuerlich abzusetzen. Dies ist Teil der ökosozialen Steuerreform. Grundbedingung für die Absetzbarkeit ist die Inanspruchnahme einer Bundesförderung (Einbringung des Förderungsansuchen muss nach dem 31.3.2022 erfolgt sein, Auszahlung darf nicht vor dem 30.6.2022 stattgefunden haben) gemäß Abschnitt 3 des Umweltförderungsgesetzes (UFG). Landesförderungen können natürlich beantragt und beansprucht werden – finden aber in der steuerlichen Absetzbarkeit keine Berücksichtigung. Dieses steuerliche Zuckerl soll gerade im privaten Bereich einen weiteren Anstoß bieten, um klimafreundliche Investitionen zu tätigen. Diese Sonderausgaben können nun wieder bis zu einem gewissen Teil im Jahr der Investition und in den darauffolgenden vier Jahren abgesetzt werden. Die Abzugsbeträge sind wiederum gedeckelt: 800 Euro/Jahr für maximal fünf Jahre bei thermischen Sanierungen, 400 Euro/Jahr für maximal fünf Jahre bei Tausch des Heizungssystems. Die jährliche Steuerersparnis hält sich also in Grenzen. Achleitner hierzu:„Die Attraktivität dieser Absetzbeträge hält sich in Grenzen.”
Steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer
Seit der Corona-Pandemie ist das Thema steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern relevant geworden. Wird ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt und stellt es auch das Zentrum der beruflichen Beschäftigung dar, dann gilt es als steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer. Das gilt auch im selbstbewohnten Eigentum. Kann nur vorübergehend nicht vor Ort im Büro und muss deshalb von Zuhause gearbeitet werden, kann dies nicht geltend gemacht werden. In diesem Fall können Ausgaben für ergonomisch-geeignetes Mobiliar bis insgesamt 300 Euro geltend gemacht werden, wenn zumindest 26 Homeoffice-Tage geleistet wurden. Wer regelmäßig im Homeoffice arbeitet, kann dies ebenso absetzen. Hier sind bis zu 100 Tage je 3 Euro, also maximal 300 Euro möglich. Hierzu muss der Arbeitgeber laut Bundesministerium für Finanzen die Homeoffice-Arbeitstage im Lohnzettel bekanntgeben. Ein kleines Steuer-Goodie – auch für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen.
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