DIE DIENSTBARKEIT IM ÜBERBLICK​

Eine Dienstbarkeit, auch Servitut genannt, verpflichtet den Eigentümer einer Sache etwas zum Vorteil eines Dritten zu dulden oder zu unterlassen. Er hat etwa das Gehen und Fahren über sein Grundstück oder die Benutzung seiner Wohnung zu dulden. Eine Dienstbarkeit könnte ihn aber beispielsweise auch dazu verpflichten, die Ausübung eines bestimmten Gewerbes zu unterlassen. 

Text: Mag. Patricia Sutterlüty

Folgende Grundsätze sind bei Dienstbarkeiten zu beachten:

  • Nur der Eigentümer kann an seiner Sache ein Servitut begründen. 
  • Der Verpflichtete nicht zu einem aktiven Tun, sondern nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet. 
  • Dem Berechtigten erwächst aus einer fremden Sache ein Vorteil. 
  • Der Berechtigte hat die Pflicht, die Dienstbarkeit möglichst schonend auszuüben. Auf keinen Fall darf deren Umfang eigenmächtig erweitert werden. 


Grunddienstbarkeit und Personaldienstbarkeit

Grundsätzlich gibt es zwei Hauptgruppen von Dienstbarkeiten, nämlich die Grunddienstbarkeit und die Personaldienstbarkeit. 

Bei den Personaldienstbarkeiten soll nur einer bestimmten Person ein Recht eingeräumt werden. Soweit dieses Recht nicht auf Erben erstreckt wird, endet die Personaldienstbarkeit mit dem Tod des Dienstbarkeitsberechtigten. Die Grunddienstbarkeit berechtigt dagegen den Eigentümer des begünstigten Grundstückes. Im Todesfall des begünstigen Grundstückeigentümers geht dessen Recht automatisch auf den Erben des Grundstückes über. Grunddienstbarkeiten sind beispielsweise das Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, darüber Vieh zu treiben, Wasserleitungsrechte, das Recht der Dachtraufe, das Recht auf Licht oder das Recht auf Aussicht.

Die Personaldienstbarkeiten sind im Gesetz beschrieben als Gebrauchsrecht, Wohnrecht und Fruchtgenussrecht. Das Fruchtgenussrecht ist das Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz, ohne Einschränkungen zu genießen. Es vermittelt das Recht auf den vollen Ertrag. Der Fruchtnießer darf die Sache unbeschränkt nutzen, verwalten und auch in Bestand geben. Daneben gibt es noch das Wohnrecht und das Gebrauchsrecht. Diese Rechte unterscheiden sich vom Fruchtgenussrecht dadurch, dass die fremde Sache nur zur eigenen Bedürfnisbefriedigung genutzt werden darf. Der Umfang orientiert sich am persönlichen Bedarf zum Zeitpunkt der Einräumung des Rechtes. Nachträgliche Veränderungen können, sofern sich diese nicht aus natürlichen Ereignissen (z.B. Familienzuwachs) ergeben, zu keiner Ausdehnung des Rechts führen. Auch die Verringerung des persönlichen Bedarfs schmälert das Gebrauchsrecht. Da es sich beim Gebrauchsrecht um ein persönliches Recht handelt, ist es nicht übertragbar. Das Wohnrecht ist eigentlich nur eine spezielle Form des Gebrauchsrechtes. Es ist eben das Recht, eine Wohnung für den eigenen Bedarf zu nutzen.

 

Entstehung 

Dienstbarkeiten werden durch einen Vertrag, eine letztwillige Verfügung, eine behördliche Entscheidung oder per Gesetz begründet.


Dingliche Wirkung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen 

Bei unbeweglichen Sachen ist das Servitut im Grundbuch einzutragen. Dadurch wird ein sogenanntes dingliches Recht begründet, das gegen jeden beliebigen Eigentümer des Grundstückes durchgesetzt werden kann. 


Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes

Die wichtigts Form der Entstehung einer Grunddienstbarkeit durch Gesetz ist die sogenannte Ersitzung. Nutzt etwa der Nachbar seit mindestens 30 Jahren einen Teil des Privatweges im Glauben, dass ihm dieses Recht zusteht, kann er ein Geh- und Fahrtrecht ersessen haben. Die Ersitzung erfordert, dass der gute Glauben während der gesamten Ersitzungszeit vorhanden ist. Die geringsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit zerstören diesen guten Glauben. So kann das Entstehen einer Servitut durch Anbringen einer Tafel mit folgendem Inhalt leicht verhindert werden: „Privatbesitz – Durchgang bis auf Widerruf gestattet“.


Aufwandstragung

Die Kosten zur Instandhaltung und Herstellung der Sache hat in der Regel der Dienstbarkeitsberechtigte zu tragen und zwar unabhängig davon, ob er dem Eigentümer der dienstbaren Sache ein Entgelt leistet oder nicht. Bei Mitbenützung des Eigentümers ist er verpflichtet zu deren Erhaltung und Herstellung verhältnismäßig beizutragen. Davon abweichende Regelungen sind jedoch möglich. Es kann etwa bei einem Wegerecht vereinbart werden, dass sich ein Berechtigter vertraglich gegenüber dem Grundstückseigentümer verpflichtet, den Weg allein zu erhalten, auch wenn der Grundstückseigentümer den Weg auch selbst mitbenutzt. 


Rechtsschutz

Als Rechtsbesitzer kann der Dienstbarkeitsberechtigte sein Recht mit der Dienstbarkeitsklage sowohl gegen den Eigentümer als auch gegen jeden Dritten durchsetzen.


Erlöschen

Dienstbarkeiten erlöschen durch Untergang der dienenden Sache, durch Zeitablauf bei einer Befristung, durch Verzicht, durch Enteignung oder durch Verjährung.

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