VON DER VORAUSSCHAU BIS ZUR WOHNNUTZFLÄCHE

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    Was ist die Vorausschau im Wohnungseigentum?

    Die Hausverwaltung ist gemäß Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet allen Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode, das ist in der Regel das Kalenderjahr und somit der 31. Dezember jeden Jahres, eine Vorausschau zu übermitteln. Diese Vorausschau dient der Information der Eigentümer über die beabsichtigten Arbeiten an der Liegenschaft. Die Hausverwaltung muss dabei die über das folgende Kalenderjahr hinaus auch die bereits absehbare, mehrjährige Entwicklung darstellen. Darin hat die Hausverwaltung die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten (Großreparaturen) und die entsprechenden Kostenschätzungen vorzulegen. Neben den voraussichtlichen Kosten hat die Hausverwaltung auch immer einen Vorschlag zur Kostendeckung vorzunehmen. Rückmeldungen und Stellungnahmen ermöglichen der Hausverwaltung abzuschätzen, welche Arbeiten von den Eigentümern gewünscht werden und welche nicht. Durch entsprechende Reaktionen auf die Vorausschau können sowohl von der Hausverwaltung als auch von den Eigentümern Maßnahmen sinnvoll geplant werden. Die Vorausschau sollte als Diskussionsgrundlage und Vorgabe für die künftigen Vorschreibungen verwendet werden. 

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    Mein Mieter will den Mietvertrag für die Eigentumswohnung nur um eineinhalb Jahre verlängern, da er eine Wohnung vom Bauträger gekauft hat. 

    Die Verlängerung eines Mietvertrages über eine Eigentumswohnung muss unbedingt schriftlich auf drei Jahre abgeschlossen werden, da das Mietrechtsgesetz diese Dauer als Untergrenze vorsieht. Jede kürzere Befristung des Mietvertrages würde bedeuten, dass ein unbefristetes Mietverhältnis entsteht – der Mieter befindet sich dann im sogenannten Kündigungsschutz. Er kann nur noch unter besonders wichtigen, gesetzlich festgelegten Kündigungsgründen – wie zum Beispiel die Nichtzahlung des Mietzinses und/oder der Betriebskosten – gerichtlich gekündigt werden. 

    Der Mietvertrag muss zwingend auf drei Jahre befristet werden. Der Mieter kann sein gesetzliches Kündigungsrecht – nach Ablauf eines Mietjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – in Anspruch nehmen. Den Parteien steht es aber auch frei, den Mietvertrag zu einem beliebigen Zeitpunkt einvernehmlich aufzulösen.

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    Zählt erst ab einer Raumhöhe von 1,80 Meter die darunter liegende Bodenfläche bei der Berechnung der mietrechtlichen Wohnnutzfläche?

    Nein, die Wohnnutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines anderen Mietobjektes. Sie wird in Quadratmetern gemessen. Keller- und Dachbodenräume, wenn diese nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, bleiben unberücksichtigt. Auch Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie Wandstärken zählen nicht zur Wohnnutzfläche nach dem Mietrechtsgesetz. Veränderungen im Inneren der Wohnung durch den Mieter, die zu einer Nutzflächenveränderung führen, bleiben bis zur Beendigung des Mietverhältnisses unberücksichtigt. Ein Beispiel dafür wäre unter anderem die Verglasung des Balkons.

Die Rechtsanwaltskanzlei in Feldkirch für Immobilien, Bau und Wirtschaft.


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