VOM VERWALTUNGSANTRAG BIS ZUR HÖHE DER EINRFIEDUNG

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    Wann kann der Verwaltungsvertrag aufgelöst werden?

    Ausschlaggebend ist ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Verwaltungsvertrag handelt. Der unbefristete Verwaltungsvertrag, kann sowohl von der Eigentümergemeinschaft als auch vom Verwalter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende einer jeden Abrechnungsperiode (in der Regel das Kalenderjahr) ordentlich aufgekündigt werden. Die Kündigung muss somit spätestens bis zum 30. September beim Verwalter zugegangen sein. Liegt ein befristeter Verwaltungsvertrag vor, ist grundsätzlich die darin vereinbarte Vertragsdauer abzuwarten. Übersteigt die Vertragslaufzeit aber drei Jahre kann der Verwaltungsvertrag von beiden Teilen nach Ablauf von drei Jahren unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende einer jeden Abrechnungsperiode ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Daraus ergibt sich eine Bindung von vier Jahren. Unabhängig davon ob ein befristeter oder unbefristeter Verwaltungsvertrag vorliegt, die Kündigung aus wichtigem Grund ist immer mit sofortiger Wirkung möglich. Eine einvernehmliche Auflösung des Verwaltervertrages jederzeit möglich

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    Wie hoch dürfen Zäune an der Grundstücksgrenze sein?

    Nicht selten haben Hauseigentümer das Bedürfnis ihre Privatsphäre durch Hecken, Zäune oder Mauern zu wahren. Grundsätzlich steht es dem Eigentümer frei, wie er sein Grundstück abgrenzt. Allerdings gibt es Rechtsgrundlagen, die dabei zu beachten sind. Es finden sich dazu unter anderem Regelungen im Vorarlberger Baugesetz. Laut Baugesetz dürfen Einfriedungen, die auf der Grundstücksgrenze errichtet werden, eine Maximalhöhe von 1,80 m nicht überschreiten. Die Höhe ist dabei ab dem Nachbargrundstück zu messen. Jedoch nicht vom Baugesetz erfasst werden Sträucher und Hecken. Für diese Art von Abgrenzung lässt sich aus dem Gesetz keine Maximalhöhe ableiten. Der Gesetzgeber sagt hier lediglich, dass das ortsübliche Maß nicht überschritten werden darf. Äste, Blätter oder andere Pflanzenteile, die auf das eigene Grundstück herüber wuchern dürfen selbst fachgerecht geschnitten werden.

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    Wie hat der Mieter das Mietobjekt zurückzustellen?

    Der Mieter hat das Mietobjekt samt Zubehör am letzten Tag des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzustellen. Es bedarf bei befristeten Verträgen keiner Kündigung des Vertrages, da der Vertrag ohnehin mit Ablauf der Vertragslaufzeit endet. Am Tag der Rückstellung hat der Mieter diverse Verpflichtungen einzuhalten. Das Mietobjekt ist von allen Fahrnissen des Mieters zu räumen sowie gereinigt an den Vermieter zu übergeben. Der Mieter hat im Zuge der Wohnungsrückgabe alle Schüssel zurückzugeben, sodass dem Vermieter die Benützung und die tatsächliche Verfügungsgewalt über sein Objekt samt dem mitvermieteten Zubehör verschafft wird. Liegen Schäden im Objekt vor, welche nicht dem normalen Gebrauch zuzuordnen sind, hat der Mieter diese zu beheben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter gegebenenfalls den entsprechenden Betrag von der gelegten Kaution in Abzug bringen. Wobei immer zu beachten ist, dass der Vermieter die gewöhnliche Abnützung der Vertragsdauer entsprechend hinzunehmen hat.

Die Rechtsanwaltskanzlei in Feldkirch für Immobilien, Bau und Wirtschaft.


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