NEUREGELUNG DER UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER


Owning Your Brand’s Social Community Drives More Shoppers and Sales

Kolumne über Steuern: Die wichtigsten Änderungen für Vermieter

​Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze bis zu einer gewissen Grenze von der Umsatzsteuer befreit sind. Sie müssen somit auf ihre Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen; im Gegenzug dürfen sie jedoch von ihren Ausgaben keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Viele Vermieter nehmen die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch und müssen somit auf ihre Einnahmen keine Umsatzsteuer abführen. 

Text: Dr. Martin Achleitner

Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer wird ab dem 01.01.2025 umfassend geändert: Die relevante Umsatzgrenze wird von bislang € 35.000 (netto) auf € 55.000 (brutto) erhöht. Die Kleinunternehmergrenze von € 55.000 darf weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden. Bei einer Überschreitung dieser Grenze von nicht mehr als 10% kann die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; die Steuerpflicht tritt dann im darauf folgenden Kalenderjahr ein. Wird die 10% Toleranzgrenze hingegen überschritten, so entfällt die Befreiung sofort für jenen Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird und für alle danach ausgeführten Umsätze. Dies ist eine wesentliche Änderung im Vergleich zur bisher geltenden Regelung, wonach die 15%ige Toleranzgrenze nur einmalig in einem Zeitraum von 5 Jahren überschritten werden durfte und bei einer Überschreitung der Toleranzgrenze die Befreiung rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres wegfiel. 

Maßgeblich sind sämtliche im Inland steuerbaren Umsätze. Umsätze aus Hilfsgeschäften (z.B. Verkauf von Anlagevermögen), bestimmte unecht steuerbefreite Umsätze (z.B. die Umsätze aus der Tätigkeit eines Arztes) sind außer Ansatz zu lassen.

Künftig wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auch auf in der EU ansässige ausländische Unternehmer ausgeweitet. Voraussetzung ist, dass

  • es sich um in der EU ansässige Unternehmer handelt, 
  • sie den Schwellenwert von Umsätzen von € 100.000 in der EU nicht übersteigen  
  • ihre Umsätze in Österreich nicht mehr als € 55.000 betragen, 

der Unternehmer im EU-Ausland die grenzüberschreitende Anwendung der Kleinunternehmerregelung beantragt hat. 


Für in Österreich ansässige Unternehmer, die im EU Ausland die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen möchten, gelten die gleichen Voraussetzungen, wobei die im jeweiligen EU Land geltende Kleinunternehmergrenze nicht überschritten werden darf. Es ist somit in diesem Fall erforderlich, sich über die im EU-Ausland herrschenden länderspezifischen Kleinunternehmergrenzen zu erkundigen. 


Während bisher Vermieter, die in Österreich nicht ansässig waren, mit ihren Umsätzen, z.B. aus der Vermietung einer in Österreich gelegenen Wohnung, in Österreich – unabhängig von der Höhe der Umsätze – umsatzsteuerpflichtig waren, können sie unter den dargestellten Voraussetzungen künftig die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen. 

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch ausländische Unternehmer erstreckt sich nur auf in der EU-ansässige Unternehmer, nicht jedoch auf im Drittland ansässige Unternehmer. 

Die Beantragung der Kleinunternehmerbefreiung für einen anderen EU-Mitgliedstaat hat über ein entsprechendes Verfahren im Ansässigkeitsstatt zu erfolgen. In Österreich wird hierfür ein BMF Portal neu eingerichtet. Sobald der Mitgliedsstaat, in dem die Befreiung in Anspruch genommen werden soll, dies akzeptiert, wird vom Ansässigkeitsstaat eine Kleiunternehmer-Identifikationsnummer erteilt.


Zur Überwachung der EU-weiten € 100.000 Grenze sind vom Kleinunternehmer sämtliche Umsätze, die in den einzelnen Mitgliedsstaaten in einem Kalendervierteljahr bewirkt wurden, quartalsweise über das entsprechende Portal zu melden. Anders als für die nationale Kleinunternehmergrenze gibt es für die unionsweite Umsatzgrenze von € 100.000 keine Toleranzregelung, weshalb die Kleinunternehmerbefreiung ab dem ersten diese Grenze überschreitenden Umsatz gänzlich wegfällt. 


Bei der Kleinunternehmerbefreiung handelt es sich um eine unechte Umsatzsteuerbefreiung; das bedeutet, dass der Unternehmer kein Vorsteuerabzugsrecht hat. Vermieter, die bisher umsatzsteuerpflichtig waren und ab dem 01.01.2025 die Kleinunternehmerbefreiung nützen können, sollten deshalb vor Anwendung der Befreiung prüfen, ob es nicht durch den Wechsel zu einer Vorsteuerkorrektur kommt. In diesem Fall kann auch der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung sinnvoll sein. Diese Verzichtserklärung hat schriftlich gegenüber dem Finanzamt zu erfolgen und hat eine Bindungswirkung für 5 Jahre. 

Vermieter, die die Kleinunternehmerbefreiung künftig in Anspruch nehmen wollen, sollten darauf achten, dass auch im Mietvertrag angeführt wird, dass die Vermietung umsatzsteuerfrei erfolgt und im Mietvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Das könnte Sie auch interessieren

Ist ihre Anlage (noch) sicher?
Als „Elektrische Niederspannungsanlagen“ betitelt, ist die ÖNORM der Allgemeinheit vor allem als E-Check bekannt. Diese ist von zentraler Bedeutung für alle Immobilieneigentümer, Facility Manager und Gebäudenutzer.
Lesen

© 2022 Vorarlberger Eigentümervereinigung