
VON DER BEHÖRDENGARANTIE BIS ZUM WEGERECHT
Behördengarantie als
Kaution: was ist zu beachten?
Bei einer Behördengarantie ist es besonders wichtig, dass zu Beginn und zum Ende des Mietverhältnisses ein detailliertes Übernahmeprotokoll samt Foto-Dokumentation des Mietgegenstandes, angefertigt wird. Die Behörde – die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) – wird nämlich nur dann für vom Mieter verursachte Schäden bezahlen, wenn anhand dieser Unterlagen nachweisbar ist, dass der Schaden vom Mieter verursacht wurde. Die Höhe der Behördengarantie gibt der Vermieter vor. Wichtig ist, dass der Vermieter innert vorgegebener Frist nach Einzug des Mieters sämtliche Unterlagen der Neu-Vermietung termingerecht an die BH übermittelt. Ebenso muss nach Auszug des Mieters eine termingerechte Meldung über Zahlungsrückstände/Schäden erfolgen, und zwar unter Vorlage der vom Mieter unterfertigten Einzugs- und Auszugsprotokolle. Andernfalls kann sich die Behörde Leistungsfreiheit vorbehalten.
Was bedeutet Bittleihe bei Wohnungen?
Die Bittleihe oder auch Prekarium genannt, ist ganz allgemein die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer bestimmten, unverbrauchbaren Sache unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Der Widerruf kann ohne Angabe von Gründen jederzeit erfolgen. Große Bedeutung hat die Bittleihe bei der Einräumung von Geh- und Fahrrechten unter Vorbehalt des Widerrufs. Aber auch die unentgeltliche Überlassung beispielsweise von Wohnungen, Parkplätzen oder Garagen kommt immer wieder vor. Die Gebrauchsüberlassung hat ohne Gegenleistung zu erfolgen, wobei die Verrechnung von bestimmten Aufwendungen oder Betriebskosten grundsätzlich zulässig ist. Der Leihnehmer darf die Sache bis zum Widerruf durch den Leihgeber gebrauchen. Bei der Beurteilung, ob tatsächlich eine Bittleihe vorliegt, kommt es primär auf die Absicht der Parteien an. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist größte Vorsicht geboten, da überhöhte Betriebskosten vom Gericht als Mietzins und in der Folge die vermeintliche Bittleihe als kündigungsgeschützten Mietverhältnisses bewertet werden könnten.
Kann ich ein
verbüchertes Wegerecht wieder verlieren?
Wer das Recht hat über einen fremden Grund zu gehen/zu fahren, muss dieses auch ausüben können. Blockiert der Nachbar den Weg, indem er z. B. einen Zaun errichtet, läuft man Gefahr sein Recht zu verlieren, wenn man nichts dagegen unternimmt. Der Nachbar ist verpflichtet, das Wegerecht zu dulden und zu ermöglichen.
Grundsätzlich verjähren Wegerechte bei schlichtem Nichtgebrauch nach 30 Jahren. Diese gesetzliche Frist reduziert sich unter den genannten Umständen auf drei Jahre. Widersetzt sich der Nachbar der tatsächlichen Rechtsausübung und wehrt man sich als Berechtigter nicht mit Hilfe des Gerichtes binnen drei Jahren, verliert man sein Recht, unabhängig davon, ob dieses im Grundbuch eingetragen ist oder nicht. Man nennt dies Freiheitsersitzung. Es ist auch Vorsicht geboten, wenn das Wegerecht nur zeitweise, aber doch wiederholt behindert wird. Dies kann zu einer teilweisen Freiheitsersitzung führen.