PRIVILEGIERTE E-LADESTATION AUF ZUGEORDNETEM STELLPLATZ EINES WOHNUNGSEIGENTÜMERS

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Die Energiewende hat auch zu Anpassungen im Wohnungseigentumsrecht geführt. Unter anderem wurden Erleichterungen für den Einbau für E-Ladestationen geschaffen, um den Wohnungseigentümern den Umstieg auf Elektrofahrzeuge zu erleichtern. 

Text: Mag. Patricia Sutterlüty

Bei E-Ladestationen sind mehrere Varianten zu unterscheiden: Eine E-Ladestation für alle Wohnungseigentümer, eine E-Ladestation nur für einen einzelnen Wohnungseigentümer auf seinem zugeordneten Stellplatz, E-Ladestationen zum langsamen oder schnellen Laden. Je nach Variante sind für die Errichtung unterschiedliche Verfahren einzuhalten. 

Die Errichtung von allgemeinen E-Ladestationen haben Vorrang. Besteht auf der Liegenschaft bereits eine E-Ladestation für alle Wohnungseigentümer, ist die gerichtliche Durchsetzung einer Einzelladestation mangels Zustimmung aller Miteigentümer nur beschränkt möglich.


Für die Errichtung einer allgemeinen Ladestation für alle Wohnungseigentümer bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses. Für die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer ist die Mehrheit aller Miteigentumsanteile, also mind. 50,01%, nötig oder die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenfalls nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile berechnet, erforderlich. Hier muss diese Mehrheit zudem mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen. 


Will ein einzelner Wohnungseigentümer auf seinem zugeordneten Stellplatz eine Vorrichtung zum Laden seines Elektroautos errichten, ist sein Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert. Erleichterungen sieht das Gesetz für Einzelladestationen zum langsamen Laden vor. Das Gesetz definiert nicht, was unter Langsam-Laden zu verstehen ist. In den Materialien zum Gesetz findet man die Erklärung, dass sich der Gesetzgeber darunter eine geringere Anschlusskapazität vorstellt als beim normalen Laden. Die Formulierung wurde bewusst offen gewählt, damit eine Anpassung an den technischen Fortschritt möglich ist. Ein Elektriker kann Auskunft darüber geben, welche Vorrichtungen unter langsames Laden fallen. Ein zugeordneter Parkplatz ist entweder ein wohnungseigentumsrechtlicher Zubehörparkplatz oder ein Stellplatz, der einem einzelnen Wohnungseigentümer über eine Benützungsregelung zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht. 


Privilegierungen

  • Zustimmungsfiktion
    Wenn ein Wohnungseigentümer auf seinem zugeordneten Stellplatz eine E-Ladestation zum langsamen Laden errichten möchte, kann er entweder die schriftliche Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer dafür einholen (Variante 1) oder das Verfahren der sogenannten Zustimmungsfiktion nutzen (Variante 2). Bei letzterer Variante ist allen anderen Wohnungseigentümern eine Verständigung über das Vorhaben zu übermitteln. Darin ist der Einbau vollständig klar und verständlich zu beschreiben. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Nichtäußerung innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Unterlagen von einer Zustimmung ausgegangen wird (Zustimmungsfiktion). Widerspricht ein Miteigentümer oder erhält der änderungswillige Wohnungseigentümer bei der ersten Variante nicht die schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer, kann er die Durchsetzung seines Vorhabens gerichtlich beantragen. 
  • Kein Nachweis des wichtigen Interesses oder der Verkehrsüblichkeit: 
    Bei der Errichtung einer E-Ladestation auf einem zugeordneten Stellplatz werden auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen. Bei solchen Vorhaben muss der änderungswillige Wohnungseigentümer grundsätzlich nachweisen, dass seine Änderung entweder verkehrsüblich ist oder er ein wichtiges Interesse daran hat. Das Gesetz sieht auch hier eine Privilegierung für E-Ladestationen zum langsamen Laden eines einzelnen Wohnungseigentümers auf seinem zugeordneten Stellplatz vor, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Laut Wohnungseigentumsgesetz dürfen nämlich die anderen Miteigentümer aus Gründen der mangelnden Verkehrsüblichkeit oder des fehlenden wichtigen Interesses einem solchen Vorhaben die Zustimmung nicht verweigern. 

Keine Privilegierungen

Keine Privilegierung sieht das Wohnungseigentumsgesetz für Einzel-E-Ladestationen eines Wohnungseigentümers zum Schnellladen auf seinem zugeordneten Stellplatz oder für die Errichtung einer Vorrichtung zum schnellen oder langsamen Laden für einen einzelnen Wohnungseigentümer auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft vor. Mangels Privilegierung bedarf es in diesen Fällen der schriftlichen Zustimmung aller Miteigentümer. Scheitert dieses Verfahren muss der änderungswillige Wohnungseigentümer einen gerichtlichen Antrag auf Einbau der E-Ladestation stellen und darin nachweisen, dass dieses Vorhaben verkehrsüblich ist oder er daran ein wichtiges Interesse hat. Wird das entsprechende Verfahren nicht eingehalten, können andere Wohnungseigentümer auf Unterlassung klagen. Da die Errichtung solcher Stationen mit hohen Kosten verbunden ist, sollte vorher stets die Rechtslage genau abgeklärt werden. 


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