VON DER KAUTIONSHÖHE BIS ZUM BAURECHT
Was muss ich beim Kauf
einer vermieteten Eigentumswohnung beachten?Oft werden vermietete Eigentumswohnungen zum Kauf angeboten. Bei vermieteten Wohnungen muss jedem Kaufinteressenten dringend geraten werden, sich den Mietvertrag inklusive allfälliger weiterer Vereinbarungen, die der Verkäufer mit dem Mieter getroffen hat, zur Prüfung vorlegen zu lassen. Ein Käufer muss wissen ob und wann er das Mietverhältnis verlängern bzw. allenfalls beenden muss und ob das laut Mietvertrag überhaupt möglich ist.
Besondere Vorsicht ist geboten bei unbefristeten Mietverhältnissen. Es herrscht vielfach der Irrglaube, dass der neue Eigentümer einer vermieteten Immobilie den bisherigen Mietvertrag aufkündigen kann. Achtung: Eine solche Kündigung ist bei Eigentumswohnungen (fast) nicht möglich!
Ein neuer Eigentümer übernimmt einen Mieter samt Mietvertrag, das heißt mit allen darin vereinbarten Vor- und Nachteilen. Machen Sie keine Kaufzusage bevor Sie nicht wissen, was für einen Mietvertrag sie „mitkaufen“!
Wir wollen ein geerbtes Grundstück aufteilen – was ist zu beachten?
Durch Grundstücksteilungen entstehen entweder rechtlich selbstständige Grundstücke oder Grundstücksteile werden anderen Grundstücken zugeschrieben. Jeder Eigentümer kann die Teilung seiner Grundstücke beantragen. Es kann nicht beliebig geteilt werden, und unter Umständen benötigt man auch behördliche Bewilligungen. So sind beispielsweise die Vorschriften aus dem Baugesetz, dem Raumplanungsgesetz etc. beachtlich.Die neuen Grundstücksgrenzen werden von einem Zivilgeometer in einem Teilungsplan dokumentiert. Sowohl der Eigentümer als auch die angrenzenden Nachbarn werden zur Grenzverhandlung eingeladen. Das Vermessungsamt stellt dann eine Bescheinigung aus.
Für die Grundbuchseintragung nötig: Teilungsplan, evtl. Urkunde (z. B. Kaufvertrag), behördliche Bewilligungen, Bescheinigung des Vermessungsamtes. Erst mit der Grundbuchseintragung wird eine Teilung wirksam.
Kann ich bei Verhinderung einen Vertreter zur Eigentümerversammlung schicken, der für mich spricht und abstimmt?
Ja. Jeder Wohnungseigentümer kann sein Äußerungs- und Stimmrecht entweder persönlich oder durch einen Stellvertreter ausüben. Der Stellvertreter muss diese Befugnis schriftlich durch eine konkrete Vollmacht nachzuweisen, welche nicht älter als drei Jahre sein darf. Das heißt, die schriftliche Vollmacht muss so formuliert sein und daraus klar hervorgehen, dass der Stellvertreter Mitwirkungsbefugnisse hat.
Die Geltungsdauer einer Vollmacht beträgt grundsätzlich drei Jahre. Jede Vollmacht kann aber jederzeit vorzeitig widerrufen werden. Diese Regelungen zum Thema Vollmachtserteilung gelten übrigens auch für Eigentümerpartner. Das bedeutet, dass im Falle des gemeinsamen Eigentums an einem Top ein Eigentümerpartner nur dann den anderen Eigentümerpartner vertreten bzw. für diesen sprechen kann, wenn er eine korrekte Vollmacht vorweisen kann.
Achtung: Weist ein Stellvertreter seine Befugnis nicht in der gesetzlich geforderten Weise nach, ist sein Handeln nur dann wirksam, wenn es vom vertretenen Wohnungseigentümer innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigt wird.
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