
Es ist ein Klassiker: Eine Vereinbarung zur Nutzung von Wegen und Zufahrten wurde vor vielen Jahren zwischen zwei Eigentümern mündlich getroffen. Die ursprüngliche Eigentümerin verstirbt und die Erben wissen, aufgrund der rein mündlichen Vereinbarung, nichts von den vorhandenen Servituten und machen deutlich, dass die weitere Nutzung nicht gewünscht ist. Eine unangenehme Situation für beide Seiten. Der Nutzer des Weges oder der Zufahrt wird auf der getroffenen Vereinbarung und auch auf dem zusätzlich mittlerweile ersessenen Wegerecht beharren. Er kann weiters darauf verweisen, dass zum Beispiel deutliche Nutzungsspuren (Fahrspuren) vorhanden sind und dadurch die Grunddienstbarkeit offenkundig ist. Mit einer grundbücherlichen Eintragung hätte hier von vornherein Rechtsklarheit geherrscht.
Wege- und Zufahrtsrechte
Es gibt verschiedene Möglichkeiten des Zustandekommens von Wege- und Zufahrtstrechten wie beispielsweise:
- Durch einen Vertrag – die Dienstbarkeit kommt durch die Vereinbarung der Parteien zustande.
- Durch Ersitzung – die ungehinderte Nutzung in gutem Glauben über mindestens 30 Jahre
- Durch eine behördliche Entscheidung.
Eintragung erst seit 1997
Bis 1997 war in Vorarlberg die grundbücherliche Eintragung von Wege- und Zufahrtsrechten – egal, ob sie durch eine mündliche Vereinbarung oder einen schriftlichen Vertrag getroffen wurden – nicht möglich. Für Erben, Käufer oder sonstige Rechtsnachfolger ist somit bis zum heutigen Tag häufig nicht ersichtlich, ob bei der Grundstücksübertragung solche Vereinbarungen bestehen. Seit dem 1. April 1997 ist die Einverleibung solcher Dienstbarkeiten (Wege- und Zufahrtsrechte) mittels Grundbuch möglich und in jedem Fall zu empfehlen. Besonders für Nutzer von Wege- und Zufahrtsrechten ist die Eintragung zu empfehlen. Was eingetragen ist, kann einem nicht einfach weggenommen werden.
Verjährungsfrist endet 2027
War ein Servitut schon vor dem April 1997 aufrecht, so sollten die Dienstbarkeiten auch jetzt noch unbedingt ins Grundbuch eingetragen werden. Damit diese aufrechterhalten bleiben – auch bei einem Eigentümerwechsel. Das Recht, die Eintragung (Einverleibung) solcher Dienstbarkeiten zu verlangen, verjährt nach dreißig Jahren ab der erstmaligen Möglichkeit der Eintragung. Das heißt, wird dies bis zum 31.03.2027 nicht eingetragen, kann eine spätere Eintragung nicht mehr erwirkt oder geltend gemacht werden.
Dienstbarkeitsrechte prüfen
Es ist noch genügend Zeit bis 2027. Dennoch ist es für alle Eigentümer ratsam, die sich nicht sicher sind, ob ihre Dienstbarkeitsrechte eingetragen sind, diese jetzt zu prüfen und bei Bedarf rechtzeitig eintragen zu lassen. Gerade für Eigentümer, die diese Rechte auch für ihre Erben sichern möchten, ist dies besonders ratsam. Sollten die späteren Eigentümer von diesem Recht keinen Gebrauch mehr machen wollen, kann die Löschung des Grundbucheintrags immer noch durchgeführt werden. Dafür ist eine grundbuchsfähige Urkunde notwendig – das kann ein Einigungsvertrag zwischen beiden Eigentümern, ein gerichtlicher Vergleich oder auch ein Gerichtsurteil sein. Wird das Servitut seitens des Servitutsnehmers nicht mehr genutzt, verfällt das Recht, wenn es dreißig Jahre lang nicht genutzt wird.
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