MIETERWECHSEL ÜBER EIN- & AUSTRITTSVEREINBARUNGEN

Immer wieder kommt es vor, dass mehrere Mieter gemeinsam einziehen, aber sich während der Mietvertragslaufzeit deren Beziehungsstatus oder sonstige Umstände ändern, sodass ein Einzelner aus dem Vertrag austreten möchte. 

Text: Mag. Patricia Sutterlüty

Es stellt sich zunächst die Frage, wer überhaupt Mieter ist. Mieter sind jene Personen, die im Mietvertrag als solche aufgenommen wurden. Schließt eine Person etwa allein mit dem Vermieter einen Vertrag ab und zieht mit dem Partner ein, besteht das Mietverhältnis trotzdem nur zwischen den Personen, die im Mietvertrag als Vermieter und Mieter stehen. Jene Person die nur faktisch im Mietobjekt wohnt, hat selbst keine Mieterstellung. Sie hat keine vertraglichen Verpflichtungen, aber auch keine Rechte. Sie kann aus mietrechtlicher Sicht jederzeit ausziehen. Anders ist der Fall gelagert, wenn mehrere Personen einen Mietvertrag als Mieter mit dem Vermieter abschließen. Hier kann ein Einzelner nur im Einvernehmen mit allen am Vertrag Beteiligten aus dem Mietverhältnis austreten.

Ziehen mehrere volljährige Personen in eine Mietwohnung ein, empfiehlt es sich, alle als Mieter in den Vertrag aufzunehmen. Die im Mietvertrag angeführten Mieter haften nämlich für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine offene Miete von jedem Einzelnen verlangt werden kann. Die Mieter können sich anschließend untereinander regressieren. Für den Vermieter verringern viele Mieter insbesondere das Risiko eines Zahlungsausfalles. Aber auch für die Mieter selbst ist es von Vorteil, nicht alleine im Vertrag zu stehen. Erstens trägt nicht einer alleine das finanzielle Risiko und zweitens trifft die Verantwortung für die Einhaltung der mietrechtlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen alle. Steht nur einer im Vertrag, wird das Verhalten der nur faktisch dort Wohnenden, dem vertraglichen Mieter zugerechnet. Das ist eine große Verantwortung für jenen, der mit dem Vermieter den Vertrag abgeschlossen hat, wobei das den Mietern oft gar nicht bewusst ist. 

Angenommen drei junge Erwachsene entscheiden sich für eine Wohngemeinschaft. Hier gäbe es zunächst die Möglichkeit, dass einer den Mietvertrag abschließt und die Anderen von ihm Untermieter werden. In dem Fall müsste er mit diesen einen Untermietvertrag machen. Für die Bezahlung der Hauptmiete ist alleine er verantwortlich, unabhängig davon, ob seine Untermieter die Untermiete bezahlen oder nicht. Kommt er in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, ihm zu kündigen. Aber auch für allfälliges unleidliches Verhalten seiner Untermieter muss sich der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter verantworten, was ebenfalls bis zum Verlust des Mietobjektes führen kann. 

Wenn hingegen alle drei WG-Bewohner im Mietvertrag als Hauptmieter stehen, stellen Sie gemeinsam die Mietpartei vor. Sie können nur gemeinsam rechtlich wirksam handeln, wie etwa kündigen. Wenn einer der Hauptmieter ausziehen möchte und zugleich ein Ausstieg aus den vertraglichen Verpflichtungen gewünscht ist, bedarf es das Einvernehmen mit allen am Vertrag Beteiligten. Ohne deren Zustimmung kann er sich aus der vertraglichen Verpflichtung grundsätzlich nicht lösen.

BEISPIEL EINER AUSTRITTSVEREINBARUNG


Anhangvereinbarung zum Mietvertrag vom ……………abgeschlossen zwischen Max Mustermann, geb. am …………… als Vermieter und Mieter 1, geb. am …………… sowie Mieter 2 geb. …………… als Mieter.


Änderung – Mietparteien: 

Mieter 1, geb. am ………………  tritt per 01. Juli 2023 mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis aus.


Mieter 2, geb. am …………… verbleibt somit ab 01. Juli 2023 als alleinig haftender Hauptmieter.


Die verbleibende Mietpartei übergibt anlässlich der Vertragsunterzeichnung eine Kaution iHv EUR …………… in Barem. Die austretende Mietpartei erhält eine Kaution iHv EUR …………… zurück. 


Die anderen Bestimmungen des bisherigen Mietvertrages bleiben vollinhaltlich aufrecht.


Ort und Datum: ……………


Unterschrift vom ausscheidenden Mieter sowie vom verbleibenden und vom Vermieter.

Eintrittsvereinbarung

Auf die gleiche Weise, wie ein vorzeitiger Austritt vereinbart werden kann, ist auch eine Eintrittsvereinbarung möglich. Wenn alle am Mietvertrag Beteiligten einverstanden sind, kann eine weitere Person als Mieter in einen laufenden Vertrag eintreten. 

Im Bedarfsfall beraten wir Sie in der VEV-Geschäftsstelle gerne im Detail über Ein- und Austrittsvereinbarungen beziehungsweise erhalten Sie als Mitglied auch passende Vorlagen für solche Vereinbarungen. 


© 2022 Vorarlberger Eigentümervereinigung