DIE BAUVERHANDLUNG & DIE WAHRNEHMUNG DER PARTEIENRECHTE


Die mündliche Bauverhandlung stellt einen wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens dar. Sie dient der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der Wahrnehmung des Parteiengehörs.

Text: Mag. Elmas Yldiz 

Stehen einem bewilligungspflichtigen Projekt keine grundsätzlichen Genehmigungshindernisse entgegen, hat die Behörde eine mündliche Bauverhandlung mit Augenschein anzuberaumen. 

Allerdings steht es im Ermessen der Behörde, eine Bauverhandlung abzuhalten, die Parteien haben keinen Anspruch darauf. Ein Bauverfahren kann dementsprechend auch ohne mündliche Verhandlung ausschließlich schriftlich geführt werden.

Die Behörde hat sich bei der Frage, ob eine Bauverhandlung durchgeführt werden soll oder nicht, von den Grundsätzen einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verfahrensführung leiten zu lassen. Dabei ist die entscheidende Frage, ob durch die mündliche Verhandlung der Sachverhalt besser aufgeklärt und das Parteiengehör effizienter gewahrt werden kann als ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies gilt insbesondere bei komplexeren Bauvorhaben oder wenn mehrere Nachbarn als Parteien beteiligt sind.


Kundmachung und „Präklusion“

Wie bereits erwähnt, ist – unter anderem – der Zweck der mündlichen Verhandlung, das Parteiengehör, zu wahren. Nachbarn verlieren ihre Parteistellung im Bauverfahren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden der Behörde schriftlich oder während der Verhandlung mündlich (zulässige) Einwendungen erheben. 

Voraussetzung für den Verlust der Parteistellung (sogenannte Präklusion) ist entweder eine rechtlich korrekte persönliche Verständigung oder eine sogenannte „doppelte Kundmachung“ der mündlichen Verhandlung. 

Nach den einschlägigen Vorschriften hat die Behörde die bekannten Beteiligten persönlich schriftlich oder mündlich zu laden. Die mündliche Verhandlung ist zudem entweder an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für die amtliche Kundmachung der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde (Ediktalladung) und in einer geeigneten Form kundzumachen, sofern voraussichtlich noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen. „Geeignete Form“ bedeutet, dass die voraussichtliche Kenntnisnahme eines Beteiligten sichergestellt sein muss.

Die Ladungen haben einen Hinweis auf die Präklusions- bzw. Säumnisfolgen zu enthalten, andernfalls treten diese Folgen gegenüber den betroffenen Beteiligten nicht ein.


In zweifacher Weise beschränkte Parteistellung

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Parteistellung bzw. das Mitspracherecht der Nachbarn in zweifacher Weise beschränkt ist. 

Einerseits durch die subjektiv-öffentlichen Rechte, die das Vorarlberger Baugesetz den Nachbarn gewährt, und andererseits durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen. 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt Teilpräklusion ein, wonach eine Partei, die rechtzeitige Einwendungen erhoben hat, nicht zu einem späteren Zeitpunkt weitere, neue Einwendungen nachtragen kann. Die Behörde hat daher nach der Bauverhandlung erhobene Einwendungen, welche inhaltlich andere Nachbarrechte als die anfangs erhobenen betreffen, nicht zu berücksichtigen. 

Außerdem darf die Behörde im baubehördlichen Verfahren nur Einwendungen berücksichtigen, die subjektiv-öffentlich-rechtlich sind. Das sind solche, die in § 26 Abs 1 Vorarlberger Baugesetz abschließend aufgezählt sind. Einwendungen, die sich nicht als subjektiv-öffentlich-rechtlich darstellen, sind unzulässig und dürfen von der Behörde überhaupt nicht behandelt werden. 

EINLADUNG

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Termin:    Montag, 07. April 2025


Beginn:    Generalversammlung: 19:00 Uhr,
   Vortrag ab ca. 19:30 Uhr


Vortrag:    „Tipps und Tricks - Schaden macht arm 
   und keinesfalls klug“

    Gerald Sattler – Steinmayr, Sattler & Co
   Insurance Brokers GmbH


Ort:     Kulturhaus Dornbirn

    Rathausplatz 1, 6850 Dornbirn


Der Eintritt zur Veranstaltung ist frei. Auch Gäste ohne VEV-Mitgliedschaft sind herzlich willkommen. Wir freuen uns auf Ihr zahlreiches Erscheinen


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