BEEINTRÄCHTIGUNGEN DURCH NACHBARN & ANRAINER 

(TEIL 1)


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Der Nachbar parkt die Einfahrt zu, der Komposthaufen stinkt gegen den Wind, der neue Eigentümer der Nachbarwohnung liebt laute Bierzeltmusik, die Beleuchtung eines Stiegenhauses ruiniert den Bewohnern des Nachbarhauses die Nachtruhe… Die Liste möglicher Störungen und Beeinträchtigungen im täglichen Zusammenleben ist lang.

Text: Dr. Mag. Karin Parscher

Beeinträchtigung durch das Spielen von Musikinstrumenten

Fallbeispiel

Frau S. ist Mieterin in einer Wohnung. Als Musiklehrerin übt sie mehrere Stunden täglich am Klavier, auch an Sonn- und Feiertagen. Das Klavierspiel ist in den 
angrenzenden Wohnungen deutlich hörbar. Es ist 
bereits zu mehreren Polizeieinsätzen wegen Lärmerregung gekommen.

Die geltende Rechtsprechung geht davon aus, dass 
tägliches Klavierüben über einen Zeitraum von ein bis zwei Stunden als ortsüblich anzusehen ist. Länger 
hingegen grundsätzlich nicht!

Lärm im Allgemeinen

Grundsätzlich darf kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden. Während der üblichen Ruhezeiten wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe“ zwischen 22 und 6 Uhr. Auch in diesem Zeitraum muss im Einzelfall geprüft werden, ob ungebührliche Lärmerregung vorliegt.


Generell ist empfehlenswert, bei Lärmstörung zuerst das direkte Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Viele potenzielle Konflikte lassen sich auf diese Weise lösen oder zumindest entschärfen. Wenn ein Gespräch nicht den erwünschten Erfolg bringt, kann bei der Bezirkshauptmannschaft oder der Polizei eine Anzeige erstattet werden, da eine Lärmstörung eine strafbare Verwaltungsübertretung sein kann. Neben der Möglichkeit einer Anzeige besteht auch die Möglichkeit, Lärm durch Nachbarn zivilrechtlich untersagen zu lassen, und zwar wenn 

  1. das ortsübliche Maß überschritten wird und
  2. die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.


Um das ortsübliche Maß und die ortsübliche Benutzung zu definieren, sind die regionalen Gegebenheiten ausschlaggebend. Die Umstände jedes Einzelfalls müssen geprüft werden. Bei der Beurteilung der Störungsintensität muss auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet, abgestellt werden. So ist das Krähen eines Hahns in ländlicher Gegend als ortsüblich zu sehen, mitten in der Innenstadt von Wien hingegen nicht. Im konkreten Fall können Zeugenaussagen, Tonbandaufnahmen und ganz besonders eine Lärmmessung, mitunter über einen längeren Zeitraum, hilfreich sein.


Lärm durch Hunde

Bellen oder Jaulen von Hunden ist, wie jeder andere Lärm, grundsätzlich zu dulden, sofern es kein „ungebührliches Maß“ erreicht. In diesem Fall liegt eine Verwaltungsübertretung vor und es kann eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Abgesehen von einer Anzeige kann eine Unterlassungsklage bei Gericht eingebracht werden, wenn, wie bei Lärm im Allgemeinen, der Hundelärm das ortsübliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder der Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird.

In der Praxis kommt es darauf an, wie stimmgewaltig ein Hund ist und wie oft bzw. lange er sich durch Bellen oder Jaulen bemerkbar macht. Gerade hier macht es Sinn, den Lärm aufzunehmen, bzw. den Lärmpegel prüfen zu lassen und gegebenenfalls bei anhaltendem Gebell die Polizei zu rufen. Hundegebell ist grundsätzlich als ortsüblich anzusehen und kann daher nicht gänzlich untersagt werden.


Lärmerregung als Kündigungsgrund nach dem Mietrechtsgesetz (MRG)

Der Vermieter ist zur gerichtlichen Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigt, wenn ein Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Mietgegenstand macht. Dieser Kündigungsgrund liegt z.B. vor, wenn der Mieter durch grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Leben im Haus verunmöglicht oder zumindest deutlich erschwert.

Ein Mieter, der ungebührlich Lärm verursacht, sei es durch laute Musik, lautstarkes Feiern oder das Halten eines bellfreudigen Hundes muss damit rechnen, von seinem Vermieter erfolgreich gekündigt zu werden.


Lärmerregung als Ausschließungsgrund eines Wohnungseigentümers

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine Klage auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft einbringen, wenn sich dieser oder seine Mitbewohner z.B. rücksichtslos gegenüber den übrigen Hausbewohnern oder Wohnungseigentümern verhalten. Dazu zählt auch übermäßige Lärmerregung.


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