Die Unterscheidung zwischen fixen 
Betriebskosten & Akonto-Betriebskosten


Durch den Betrieb des Mietobjekts entstehen Vermietern Aufwendungen, die üblicherweise auf die Mieter umgelegt werden. Im österreichischen Mietrecht sind zwei Varianten von besonderer Bedeutung: „fixe Betriebskosten“ und „Akonto-Betriebskosten“.​

Text: Mag. Patricia Sutterlüty

Bei Mietobjekten, die nicht voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen (Eigentumswohnungen mit Baubewilligung nach dem 8.5.1945, Mehrobjekthäuser mit Baubewilligung nach dem 30.6.1953 und Ein-/Zwei-Objekt-Häuser), können Mieter und Vermieter im Mietvertrag einvernehmlich vereinbaren, ob die Betriebskosten fix sind oder nur Vorauszahlungen, die dem tatsächlichen Aufwand im Rahmen einer Jahresendabrechnung gegengerechnet werden. 


Fixe Betriebskosten

Bei dieser Variante sind die Betriebskosten Teil des Mietzinses, für den üblicherweise eine Wertsicherungsklausel vereinbart wird, sodass auch die Betriebskosten während des laufenden Vertrages an die Inflation angepasst werden können. Abgesehen davon hat der Vermieter aber keine einseitigen Anpassungsmöglichkeiten. Von großer Bedeutung ist daher eine genaue Kalkulation für die Rentabilität der Immobilie. Es empfiehlt sich, die durchschnittlichen Betriebskosten der letzten drei Jahre auf Basis einer klaren Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen zu berechnen. Dies erleichtert nicht nur die Kalkulation für den Vermieter, sondern gewährleistet auch Transparenz gegenüber dem Mieter.


Akonto-Betriebskosten

Im Gegensatz zu den fixen Betriebskosten sind Akonto-Betriebskosten Vorauszahlungen auf die noch nicht exakt abgerechneten Betriebskosten. Diese Vorauszahlungen werden meist monatlich von den Mietern geleistet. Sie dienen dazu, eine gleichmäßige Verteilung der Betriebskosten über das Jahr hinweg sicherzustellen. Am Ende des Abrechnungszeitraums, der üblicherweise ein Kalenderjahr beträgt, erfolgt die genaue Abrechnung der Betriebskosten. Der Vermieter erstellt eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Kosten und gleicht sie mit den geleisteten Vorauszahlungen ab. Eine Nachzahlung oder Erstattung an den Mieter kann die Folge sein, abhängig davon, ob die Vorauszahlungen zu hoch oder zu niedrig waren.


Vertragliche Vereinbarung der Betriebskosten 

Unabhängig davon, ob für die Betriebskosten eine Fix- oder Akontovariante gewählt wird, ist vertraglich zudem noch zu vereinbaren, welche Betriebskosten von Mietern zu zahlen sind. Meist werden folgende Kosten vertraglich auf Mieter umgelegt: 

  • Wassergebühren, Eichung – Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen
  • Rauchfangkehrung, Müllabfuhr, Kanalgebühren (nicht jedoch die Kanalanschlusskosten)
  • die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses
  • die Feuerversicherung
  • gesetzliche Haftpflichtversicherung und die Versicherung gegen Leitungswasserschaden
  • eine angemessene Versicherung gegen andere Schäden, wie Glasbruch und Sturmschaden
  • von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, z. B. Grundsteuer
  • Kosten für Schädlingsbekämpfung
  • Bankspesen
  • Kosten für die Lieferung von Wärme
  • Strom
  • Betreuung allgemeiner Teile der Liegenschaft wie Reinigungskosten Stiegenhaus und Eingangsbereich, Schneeräumung, Gartenpflege
  • Wartungs- und Servicekosten der allgemeinen Anlagen, wie Lift, Heizungsanlage, Personenaufzug
  • Verwaltungskosten


Für die Beratung zu den Themen fixen Betriebskosten und Akonto-Betriebskosten sowie der mietvertraglichen Ausgestaltung steht Ihnen das Team der Vorarlberger Eigentümervereinigung gerne zur Verfügung. 

 ⇨ Beispiel einer Betriebskosten-Akonto Vereinbarung:

Festgehalten wird, dass der Vermieter zur Deckung der Betriebskosten, die im Laufe eines Kalenderjahres anfallen, einen gleichbleibenden Betrag monatlich an den Mieter weiterverrechnet. Der Betrag ist eine Akontozahlung. Die endgültige Abrechnung der jährlichen Betriebskosten erfolgt bis spätestens 31. August des Folgejahres.


Dieser Betriebskosten-Akontobetrag beträgt derzeit 
€ ............ (einschließlich USt.) und ist im Voraus jeweils am Fünften des Monats auf das vom Vermieter bekannt gegebene Konto zu überweisen. Eine sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung ist vom Mieter spätestens mit der Abrechnung folgenden übernächsten Miete zu begleichen; entsprechend wird ein allfälliges Guthaben seitens des Vermieters dem Mieter rückerstattet. Im Falle eines zwischenzeitlich beendeten Mietverhältnisses sind die betreffenden Forderungen des Vertragspartners unverzüglich zu begleichen. Der Vermieter ist berechtigt, diesen Betriebskosten-Akontobetrag entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, wenn sich die Vorschreibungen nach den Erfordernissen des Hauses für das Folgejahr ändern.
 


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