Nutzung der allgemeinen Teile in Wohnanlagen

(Teil 2)


Allgemeinflächen in Wohnanlagen bieten einerseits Konfliktpotential, andererseits auch Möglichkeiten für ein harmonisches Miteinander der Bewohner. Im letzten Haus und Grund haben wir Ihnen einen grundsätzlichen Einblick zum Thema gegeben und sind auf die Sonderproblematik bei der Nutzung von Stiegenhäusern und Parkplätzen im Außenbereich eingegangen. Zur Erinnerung: Jeder Wohnungseigentümer ist Miteigentümer der (Gesamt-) Liegenschaft, somit der Allgemeinen Teile der Wohnanlage.

Text: Dr. Mag Karin Pascher

Nutzung von Spielplätzen

Spielplätze sind aus Wohnanlagen kaum wegzudenken – manchmal sehr minimalistisch nur mit Schaukel und Sandkiste, oftmals aber auch als Abenteuerspielplatz ausgestattet und nicht nur Magnet für die Kinder der Wohnanlage, sondern auch aus der Nachbarschaft.


Grundsätzlich befindet sich der Spielplatz einer Wohnanlage auf Privatgrund. Das Spielen fremder Kinder kann daher jederzeit untersagt werden. Wird der Spielplatz durch Kinder beschädigt, haften die Eltern der jeweiligen Kinder unter der Voraussetzung, dass die dem Alter des Kindes entsprechende Aufsichtspflicht verletzt wurde. Dies gilt für fremde Kinder und Kinder, die in der Wohnanlage leben, gleichermaßen.


Die Vorarlberger Kinderspielplatzverordnung regelt, wie Spielplätze gestaltet und ausgestattet sein müssen. Hier greifen auch entsprechende ÖNORMEN. Von Hausverwaltern wird öfters gesehen, dass Spielgeräte in Eigenregie aufgestellt werden. Ein gefährliches Unterfangen, da so manches Spielgerät nicht den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht und dadurch ein Sicherheitsrisiko für spielende Kinder darstellen kann. Der Spielsand in den Sandkisten muss aus hygienischen Gründen einmal jährlich gewechselt werden.


Wie Eltern unter den gegebenen Voraussetzungen für Schäden haften, die ihre Kinder an Spielgeräten verursachen, haftet umgekehrt die Eigentümergemeinschaft für technisch einwandfreie Spielgeräte, einen sicheren Untergrund, das Einhalten von Fallhöhen bei Schaukeln etc. Aus diesem Grund wird von verantwortungsbewussten Hausverwaltungen eine jährliche Überprüfung des Spielplatzes durch den TÜV oder vergleichbare Anbieter beauftragt und der Spielplatz gewartet.


Da Spielplätze oft in unmittelbarer Nähe zu den Wohnungen liegen, bietet es sich an, Grundverhaltensregeln zur Nutzung in die Hausordnung mitaufzunehmen. 


Trampoline auf Allgemeinflächen

In den letzten Jahren erfreuen sich Trampoline steigender Beliebtheit. Teilweise sind sie auch auf Allgemeinflächen von Wohnanlagen zu finden. Hier dürfen sie nur aufgestellt werden, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen. Die jahrelange Erfahrung der Hausverwalter zeigt aber, dass es trotz Zustimmung zu unangenehmen Haftungsthemen kommen kann:

  • Ist das Trampolin so sicher montiert, dass es sich bei Sturm nicht lösen und Schäden, mitunter an der Hausfassade, verursachen kann?
  • Entspricht das Trampolin grundsätzlich den Sicherheitsanforderungen (Prüfsiegel)?
  • Wird es ordentlich gewartet?
  • Wer haftet, wenn fremde Kinder das Trampolin nutzen und sich verletzen?
  • Ist dem Besitzer des Trampolins bewusst, dass er gegenüber der Eigentümergemeinschaft für Schäden am Untergrund haftet, wenn das Trampolin entfernt wird?


Hochbeete

In den letzten Jahren immer beliebter ist das Aufstellen von Hochbeeten auf Allgemeinflächen. Hier müssen rechtlich zwei Situationen unterschieden werden:

  1. Ein einzelner oder eine Gruppe von Bewohnern wünscht sich ein Hochbeet zur eigenen Nutzung: Hier soll also ein Teil der Allgemeinen Teile der Liegenschaft für private Zwecke verwendet werden. Zur Umsetzung dieses Wunsches wird die Zustimmung aller Wohnungseigentümer benötigt (Verfügungshandlung über das Eigentum);
  2. Es besteht innerhalb der Eigentümergemeinschaft der Wunsch, ein Hochbeet anzulegen, das von allen Bewohnern genützt werden kann: Hier genügt ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, da es sich um eine nützliche Verbesserung handelt, die unter die außerordentliche Verwaltung fällt.

Nutzung leerstehender Kellerräume

In Wohnanlagen sind grundsätzlich den einzelnen Wohnungen Kellerabteile zugeordnet. In einigen Fällen bestehen aber zusätzliche Kellerräume, die keinem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet sind. Häufig werden solche Kellerräume durch die Eigentümergemeinschaft an einzelne Bewohner vermietet. Es handelt sich dabei um eine klassische Verfügungshandlung über das Eigentum, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich macht.


Liftanlagen

Sie können von jedem Bewohner benützt werden, die Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie die Stromkosten werden nach Miteigentumsanteilen unter den Wohnungseigentümern aufgeteilt. Dies gilt auch für Eigentümer von Erdgeschosswohnungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bewohner einer Erdgeschosswohnung den Lift tatsächlich nützt, sondern ob er ihn nützen kann – etwa um die Tiefgarage, den Fahrradraum oder die Müllstation zu erreichen.

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