
SCHIMMELBILDUNG IN GEBÄUDEN
Sonderfall: Schimmel in Kellerräumen
Gerade in Kellerräumen kommt es häufig zu Schimmelbildungen. Bei neuen Gebäuden tritt das Problem verstärkt auf. Hier besteht zwar die Möglichkeit, dass ein Baumangel vorliegt, oftmals wird aber trotz entsprechender Information durch den Bauträger übersehen, dass in den ersten Jahren nach Fertigstellung der Anlage naturgemäß noch Restbaufeuchtigkeit im Keller besteht. Deshalb sollen in dieser Zeit keine Gegenstände wie Papier, Kleidung, Stofftiere etc. in den Kellerabteilen gelagert werden, die diese Restbaufeuchtigkeit anziehen und dann leicht schimmlig werden.
Ein weiterer Faktor für Schimmelbildung ist einerseits Lüften im Sommer, andererseits eine vorhandene Lüftung, die im Sommer tagsüber läuft. In beiden Fällen gelangt sehr warme Luft in den deutlich kühleren Keller, was zur Kondensatbildung führt, die den Nährboden für hohe Luftfeuchtigkeit und in Folge Schimmelbildung im Keller bildet.
Gesundheitliche Folgen von Schimmelbildung im Wohnbereich
Oft beschriebene Symptome sind z.B. Reizungen der Augen und Atemwege, wie Halsschmerzen und Husten, Kopfschmerzen und Müdigkeit. Insbesondere Babys, Allergiker und immungeschwächte Personen sind durch eine hohe Schimmelbelastung gefährdet.
Meldepflicht
Mieter sind dazu verpflichtet, dem Vermieter Schimmelbildung zu melden, ansonsten droht eine Schadenersatzpflicht.
Wie kann Schimmelbildung verhindert werden, wenn die Ursache keine baulichen Mängel sind?
- In Wohnräumen in der Heizperiode rechtzeitig mit dem Heizen beginnen und die Räume gleichmäßig heizen;
- Mehrfaches Stoßlüften von 10-15 Minuten über den Tag verteilt;
- Zu viele Pflanzen im Schlafraum oder anderen relativ feuchten Räumen meiden;
- Heizungsleistung nicht durch davorgestellte Möbel oder Vorhänge mindern;
- Möbel nicht direkt an kalte Außenwände stellen, um eine ausreichende Luftzirkulation zu ermöglichen.
Rechtslage und Vorgehensweise
Fallbeispiel:
Der Mieter eines 30 Jahre alten Hauses meldet dem Vermieter massiven Schimmelbefall in allen Räumen. Im Haushalt befindet sich auch ein Kleinkind.
Entsteht in einer vermieteten Wohnung, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) voll unterliegt, eine rein oberflächliche Schimmelbildung, ist diese vom Mieter zu beseitigen, sofern keine Mängel der Bausubstanz die Ursache für die Entstehung sind und die Schimmelbildung durch richtiges Heizen und normales Belüften der Räume vermieden werden kann.
Unter normalem Lüftungsverhalten versteht man mehrmaliges Stoßlüften am Tag. Je mehr feuchtigkeitsbildende Umstände vorliegen (z.B. Aquarien, viele Zimmerpflanzen), desto öfter muss gelüftet werden.
Der Vermieter ist zur Beseitigung des Schimmelbefalls verpflichtet, wenn der Schimmel nicht nur oberflächlich ist, sondern ins Mauerwerk eindringt. Hier handelt es sich um einen ernsten Schaden an der Bausubstanz, der vom Vermieter behoben werden muss.
Ist der Mieter aufgrund einer unverschuldeten Schimmelbildung wesentlich beeinträchtigt, hat er das Recht, die Miete entsprechend zu mindern.
Unterliegt die Wohnung nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, viele Eigentumswohnungen), hat der Vermieter die volle Erhaltungspflicht für die Wohnung. Allerdings kann in diesem Bereich die Erhaltungspflicht vertraglich auf den Mieter übertragen werden. Hier ist die Beurteilung der Verantwortlichkeit zur Beseitigung von Schimmelbefall davon abhängig, wie die Erhaltungspflichten im Mietvertrag geregelt wurden.
Oft ist die Ursache für Schimmelbildung nicht offensichtlich und kann daher nur von einem Sachverständigen geklärt werden.
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